Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) auf die Umsätze eines Land- und Forstwirts in seinem Hofladen
Werden Waren in einem Hofladen oder einer anderen Verkaufseinrichtung (z.B. mobiler Marktstand) abgesetzt, beschränkt sich die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die Veräußerung der im eigenen Betrieb erzeugten land- und forstwirt-schaftlichen Produkte.
Umsätze aus der Lieferung von zugekauften Erzeugnissen unterliegen hingegen einer Besteu-erung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Dies gilt auch für die Veräußerung von aus selbst erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkten hergestellten Gegenständen, wenn diese Gegenstände durch eine Be- oder Verarbeitung ihren land- und forstwirtschaftlichen Charakter verloren haben (z.B. Wurstwaren, Gestecke, Adventskränze).
Der Unternehmer trägt die Feststellungslast für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteue-rung nach § 24 UStG. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen sowohl selbst erzeugte land- und forstwirtschaftliche Produkte als auch gleichartige zugekaufte Waren veräußert werden.
Die den Regelungen dieses Schreibens entgegen stehenden Aussagen im BMF-Schreiben vom 28. November 2005 - IV A 5 - S 7410 - 58/05 - (a.a.O.) sowie in Abschnitt 264 Abs. 1 Satz 11 und Abs. 2 Sätze 6 und 7 UStR sind auf die Umsätze in einem Hofladen oder einer anderen Verkaufseinrichtung nicht mehr anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem 1.7.08 ausgeführte Umsätze aus der Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte und von aus land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Gegenständen nach Maßgabe der genannten Regelungen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterwirft.