Rückstellung für die Betreuung eines Versicherungsvertrages
Eine Rückstellung für die Betreuung von Versicherungsverträgen (Rückstellung aufgrund eines Erfüllungsrückstands) durch einen Versicherungsvertreter kann nur gebildet werden, wenn der Vertreter durch eine inhaltlich eindeutige Individualvereinbarung zur Betreuung verpflichtet ist und hierfür keine Betreuungs- bzw. Verwaltungsprovision erhält, so das Finanzgericht Niedersachsen in seinem Urteil (Az. 2 K 11301/08 ) vom 11.05.2011.
Ist im Vertretervertrag die Pflicht zur Betreuung ausdrücklich geregelt, bedarf es für eine inhaltlich eindeutige Individualvereinbarung weder der konkreten Bezeichnung der einzelnen vorzunehmenden Betreuungstätigkeiten noch einer Sanktionierung bei fehlender Betreuung durch den Vertreter.
Beträgt die zu bildende Rückstellung mehr als 23.000 EUR und mehr als 15% des ohne Rückstellung berechneten Gewinns, steht der bei der Bilanzierung zu beachtende Grundsatz der Wesentlichkeit der Bildung der Rückstellung nicht entgegen.