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Zeitliche Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß
03.10.10 Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 8. Juli 2010 VI R 10/08 entschieden, dass die zeitliche Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für Verpflegung bei Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf drei Monate
mehr...Kein Abzug behinderungsbedingter Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen bei neu erworbenem Objekt
02.10.10 In dem Sachverhalt, der der Entscheidung des 7. Senats des Finanzgerichts zugrunde lag, stritten die Kläger um die Anerkennung behinderungsbedingter Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen. Die Kläger haben drei Kinder, von denen eine Tochter zu 100 v.H. schwerbehindert ist. Sie erwarben ein mit einem alten Haus bebautes Grundstück und renovierten es anschließend mit erheblichem finanziellen Aufwand. Die Tochter nutzt eine abgetrennte Wohnfläche von
mehr...Kosten der ersten Ausbildung auch weiterhin nur begrenzt abzugsfähig
28.10.10 Mit dem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom22.9.10, IV C 4-S 2227/07/10002:002, ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Berufsausbildungskosten neu geregelt worden. Nach diesem BMF-Schreiben sind, wie auch bisher Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium direkt nach der Schulausbildung gem.
mehr...Abschreibung eines nicht als Betriebsvermögen erfassten Wirtschaftsguts kann nicht nachgeholt werden
28.10.10 Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. Juni 2010 VIII R 3/08 entschieden, dass die gleichmäßig von der Bemessungsgrundlage eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorzunehmende normale Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht nachgeholt werden kann, wenn sie deshalb versäumt wurde, weil das Wirtschaftsgut fälschlich nicht als betrieblich erfasst war. Im konkreten Fall ging es um ein Patent, das in einen Verwertungsbetrieb
mehr...Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers
28.10.10 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 53/09 entschieden, dass Aufwendungen eines Lehrers für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die Literatur unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird. Der Kläger unterrichtet an einer Realschule die Fächer Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik. In seiner Einkommensteuererklärung machte er zunächst erfolglos
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