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Umsatzsteuer bei Verwertung von Sicherungseigentum
26.10.09 Mit Urteil vom 23. Juli 2009 (Az. V R 27/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bei der Verwertung von Sicherheiten in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht insbesondere bei Bankgeschäften zu beachtenden Grundsätze präzisiert. Durch die Einräumung von Sicherungseigentum an beweglichen Gegenständen
mehr...Verkauf und (Wieder-)Ankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag zu unterschiedlichen Preisen grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch
26.10.09 Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein
mehr...Überschreitung des Grenzbetrages gemäß § 32 Abs 4 Satz 2 EStG durch Arbeitgeberzulage
12.10.09 Im Streitfall, der dem u.a. für Kindergeld zuständigen 10. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf zugrunde lag, war streitig, ob die Einkünfte und Bezüge der Tochter der Klägerin über dem Grenzbetrag von 7.680 Euro lagen. Die Tochter befand sich in einer dreijährigen Ausbildung zur Krankenschwester. Ihre Ausbildungsvergütung für das Streitjahr 2006 belief sich
mehr...Eingeschränkter Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007 ? Gerichte und Finanzverwaltung gewähren vorläufigen Rechtsschutz
12.10.09 Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 2.6.09 (Az.: 7 V 76/09) vorläufigen Rechtsschutz zur einschränkenden einkommensteuerlichen Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gewährt. Mit Beschluss vom 25.8.09 (Az. VI B 69/09) hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Entscheidung bestätigt und damit eine Beschwerde des zuständigen
mehr...Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk
30.09.09 Wer auf einem ausgedehnten Betriebsgelände - hier in einem Bergwerk unter Tage - als Fahrer eines Transportfahrzeugs beschäftigt ist, geht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juni 2009 VI R 61/06 keiner Auswärtstätigkeit nach und kann deshalb keine Mehraufwendungen für Verpflegung als
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